Satzung vom Bürgerverein Müncheberg e.V.
24. März 2024
Fortgesetzte Gründungsversammlung
29. April 2024
Präambel |
Der Bürgerverein Müncheberg e.V. ist eine Einrichtung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Müncheberg und ihrer Ortsteile. Er ist keine politische Partei. Der Verein will gemeinnützige, kulturelle und soziale Vorhaben fördern, die im Interesse Münchebergs und seiner Bürger liegen. Er will die Bürgerinnen und Bürger Münchebergs anregen, in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen sich mit persönlichem Einsatz, mit Ideen und finanziellen Mitteln für das Leben in der Stadt, seinen Ortsteilen und für die Belange seiner Menschen einzusetzen. |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Verein führt den Namen „ Bürgerverein Müncheberg e.V.“, (auch kurz „BvM“ genannt). Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Frankfurt (Oder).
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in 15374 Müncheberg.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
( 1 ) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– Förderung der politischen und gesellschaftlichen Partizipation der in Müncheberg lebenden Bürgerinnen und Bürger,
– Vernetzung und Zusammenarbeit der in Müncheberg tätigen Vereine, Verbände, demokratischen Parteien sowie Unternehmen, Gewerkschaften und Kirchen,
– Stärkung, Aufwertung, Anerkennung, Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Institutionen im Allgemeinen,
– Auslobung von Preisen und Wettbewerben zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements, sowie
– Bildung eines Förderfonds zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in den Bereichen Bildung, Kultur, Politik, Wirtschaft, Religion, Natur- und Umweltschutz, Freizeit und Sport im Besonderen,
– Weiterbildungsmaßnahmen für ehrenamtlich Tätige,
– Förderung des Internationalen Jugendaustausches,
– Interessensvertretung gegenüber Politik und Verwaltung insbesondere in Müncheberg und im Landkreis
– Etablierung und Förderung einer Wählergruppe um bei Wahlen zu kandidieren, ohne den Anspruch eine politische Partei zu sein, aber im Sinne der Bürgerinnen und Bürger der Stadt auf kommunaler Ebene unabhängig politisch wirksam zu werden
– Imageverbesserung für die Stadt Müncheberg durch Öffentlichkeits- und Pressearbeit
– Wahrung und Erinnerung der städtischen Geschichte Münchebergs.
( 2 ) Konkreter Förderzweck
a) Die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Wirtschaft, Arbeit, Soziales, Wohnen, Gesundheit, Kultur, Bildung, Natur- und Umweltschutz, Freizeit und Sport und im Ehrenamt die Stadt Müncheberg, ihrer Ortsteile und deren Bürgerinnen und Bürgern.
b) Die Förderung einer kinder- und familienfreundlichen Lebensumwelt, in der Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren unabhängig von Herkunft, Weltanschauung und Geschlecht friedlich miteinander leben können.
( 3 ) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
( 1 ) Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
( 2 ) Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtmittel zu.
( 3 ) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein wirtschaftlich unterstützt. Ein Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitglieds zu haben.
( 4 ) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
( 5 ) Korporative Mitglieder
Der Bürgerverein Müncheberg kann andere Vereine bzw. Institutionen als korporative Mitglieder aufnehmen. Der Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung darf sich dadurch nicht ändern.
( 6 ) Beiträge
Jedes Mitglied hat einen, im Voraus fälligen, Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist bis zum Ende des 1. Quartals des jeweiligen Jahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
Bei Mitgliedschaften, die innerhalb eines laufenden Jahres einsetzen, zahlen diese Mitglieder den Mitgliedsbeitrag mit Beginn der Mitgliedschaft anteilig.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird erstmals durch den Vorstand bei Gründung, dann in Folge von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
( 1 ) Grund
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Ausschluss.
( 2 ) Austritt
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.
( 3 ) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteresse grob zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
( 4 ) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
( 1 ) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer/ Protokollführer sowie
- bis zu 3 Beisitzern.
( 2 ) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von der Beschränkung des §181 BGB befreit werden.
( 3 ) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führen der Bücher
- Aufnahmen neuer Mitglieder/ und deren Ausschluss
( 4 ) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren.
( 5 ) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, angemessenen Aufwendungen.
( 6 ) Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können nach Bedarf vom Vorstand aus der Mitte der
Vereinsmitglieder bestellt und mit der Erledigung bestimmter abgegrenzter Aufgaben betraut werden. Sie dürfen Verpflichtungen für den Verein nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eingehen.
§ 6 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
( 1 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
( 2 ) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/ Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung der Ehrenmitglieder
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Auflösung des Vereins.
§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
( 1 ) Häufigkeit
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung aller Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angaben der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird dran teilzunehmen. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E- Mail die Einwahldaten mit.
( 2 ) Tagesordnung
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
( 3 ) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 4 ) Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer/Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf den Auflösungsantrag hingewiesen wurde.
Bei Auflösen oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung an „Förderverein Feuerwehr Müncheberg e.V.“.
§ 11 Datenschutz
( 1 ) Der Verein verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: ( Namen, Vornamen, Geb.- Datum, Anschrift, Kontaktdaten: Telefon, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten: ( Eintritt, Mitgliedschaft im Vorstand, Zahlung Vereinsbeitrag, Mahnung). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV ) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen benutzt. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.
( 2 ) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine Daten und deren Speicherung und Weitergabe an Dritte, sowie auf Änderung unrichtiger Daten und auf Löschung der Daten nach der Beendigung der Mitgliedschaft, außer der Löschung stehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen oder anderweitige Rechtsvorschriften entgegen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde errichtet auf der Gründungsversammlung vom 24. März 2024 und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie wurde auf der Fortgesetzten Gründungsversammlung am 29.04.2024 ergänzt.nn der Text rein.